§ 1
Der Verein führt den Namen Läuferbund Schwarzenberg 1990 e. V. (LBS 90 e. V.). Er hat seinen Sitz in Schwarzenberg und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 82 eingetragen.

§ 2
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turn- und Sportbundes (Sächsischen Landsportverbandes e. V.) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Bei Mitgliedschaft im DVfL erkennt der Verein diesen als übergeordnetes Organ an und ebenso dessen Satzung.

§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Ausdauerlaufsportes und wird verwirklicht durch:

-    die Betreuung aller Laufsportbetreibenden im Verein;
-    die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Werbeveranstaltungen;
-    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Kampfrichtern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

f) Am Anfang eines jeden Sportjahres entscheidet der Vorstand über den Etat für die Abt. LA zur Abdeckung der Unkosten durch gezielte Teilnahme an Wettkämpfen. Die finanzielle Unterstützung wird für die vom Vorstand festgelegten Wettkämpfe gewährt (vorwiegend Meisterschaften, Traditionsläufe, regionale Veranstaltungen).

g) Gleichfalls wird am Anfang eines jeden Sportjahres über den Etat für die Anschaffung von Sportbekleidung vom Vorstand entschieden.

§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (bis 14 Jahre) bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet de Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Gegen Mitglieder, die in grober Weise gegen die Grundsätze und Regeln des Gemeinschaftslebens verstoßen, können nachfolgende Sanktionen ergriffen werden:

-    öffentliche Ermahnung in Mitgliederversammlungen;
-    Startsperre;
-    Entzug besonderer Förderbedingungen;
-    Verweis;
-    Ausschluss

Die Mitglieder haben das Recht, zu den Sanktionen Stellung zu nehmen und bei der übergeordneten Leitung Einspruch zu erheben.

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz 2maliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung.

§ 5
Vereinsorgane sind:

a)    Der Vorstand
b)    Die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand besteht aus max. 4 Mitgliedern, dem

1.    Vorsitzenden
2.    Vorsitzenden
3.    Vorsitzenden, der zugleich des Amt eines Schatzmeisters inne hat
4.    Jugendwart.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt allein, im Übrigen vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Leiter der Fachkommission, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss. Der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahren, wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50% plus 1 Mitglied anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, sowie die Satzung nichts anders bestimmt. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins verbleibende Vermögen ist dem Landessportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 12
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.11.1998 beschlossen. Durch die Mitgliederversammlung am 18.01.2003 wurde § 6, die Vorstandserweiterung, beschlossen.


Schwarzenberg, den 24.01.2003


Joachim Ludwig    Kerstin Lorenz
1. Vorsitzender     2. Vorsitzender